Von Brüssel über Berlin an deinen Computer – Die Reise des Barrierefreiheits- stärkungsgesetzes

Blick auf den Reichstag in Berlin bei Sonnenschein. Davor stehen mehrere Menschen und demonstrieren.
Es ist mal wieder Zeit, der Politik die Missstände aufzuzeigen. Zum Beispiel beim Entwurf des Barrierefreiheitstärkungsgesetzes. Foto: Andi Weiland | Gesellschaftsbilder.de
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Von EU-Richtlinie zum Umsetzungsgesetz in Deutschland: Sarah Krümpelmann zeichnet den Weg des „Barriere­freiheitsstärkungs­gesetzes” nach, dem ersten Gesetz auf Bundesebene, das die Privatwirtschaft zur Barrierefreiheit verpflichten könnte.

Informationen in Einfacher Sprache

Seit 2019 gibt es in Europa wichtige Regeln für Barriere·Freiheit.

Diese Regeln helfen behinderten Menschen.

Sie sollen die gleichen Rechte haben wie nicht behinderte Menschen.

Deutschland muss sich auch an die Regeln halten.

Deshalb muss Deutschland jetzt ein neues Gesetz machen.

Der Name für dieses Gesetz ist: Barriere·Freiheits·Stärkung·­Gesetz.

Das Gesetz gilt für Produkte und Dienst·Leistungen. 

Es macht viele Ausnahmen wann die Regeln nicht gelten.

Wir fordern: Das neue deutsche Gesetz und die Regeln für Barriere·Freiheit sollen noch besser werden.

Es soll überall Barriere-Freiheit geben.

Deutschland ist eines der wenigen OECD-Länder, der 37 Mitgliedsstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die keine allgemeingültige Gesetzgebung zur Barrierefreiheit – insbesondere für wirtschaftliche Akteur*innen – besitzt. Die größte Einschränkung für Menschen mit Behinderung sind daher noch immer alltägliche Barrieren: Stufen vor Geschäften, fehlende zugängliche WC-Anlagen oder zugestellte Leitstreifen. Damit könnte das Barriere­freiheitsstärkungs­gesetz, das derzeit im Bundestag debattiert wird, das erste Gesetz in Deutschland werden, dass private Akteur*innen zur Barrierefreiheit verpflichtet. Bisher gibt es gesetzlich keinerlei Verpflichtungen der Privatwirtschaft in Deutschland, barrierefrei zu sein, obwohl wir die UN-Behindertenrechts­konvention (UN-BRK) bereits 2009 ratifiziert haben, die dies eigentlich vorschreibt. 

Erster Halt: Brüssel

Richtlinien der Europäischen Union gelten nicht unmittelbar in den einzelnen Nationalstaaten. So auch nicht in Deutschland. Sie müssen in sogenannte nationale Umsetzungsgesetze umgewandelt werden. Das Barrierefreiheitsstärkungs­gesetz ist ein solches Umsetzungsgesetz. Es setzt eine Richtlinie der Europäischen Union über die Barriere­freiheits­anforderungen für Produkte und Dienstleistungen in deutsches Recht um. Diese Richtlinie, geläufig unter ihrem englischen Namen European Accessibility Act (EAA), ist am 27. Juni 2019 in Kraft getreten und muss von allen EU-Mitgliedsstaaten bis zum 28. Juni 2022 in nationales Recht umgesetzt werden.
Der European Accessibility Act (EAA) kurz erklärt. 

Der EAA sieht vor, das bestimmte Produkte, vor allem digitale Geräte wie Computer oder Smartphones und Dienstleistungen, d.h. Anwendungen und Aktivitäten, darunter etwa Streamingdienste und Softwareprogramme barrierefrei sein müssen. Die Richtlinie schreibt zum einen vor, welche Anforderungen diese Produkte und Dienstleistungen erfüllen müssen, um für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich und nutzbar zu sein. Zum anderen listet der EAA die Produkte und Dienstleistungen auf, für die diese Anforderungen gelten sollen.

Dabei gibt es in der Richtlinie eine „Shortlist“, die alle Produkte aufführt, die die Mitgliedstaaten regeln müssen und eine „Longlist“, mit Hinweisen auf Bereiche, welche außerdem noch geregelt werden könnten. Die Unterscheidung ist im EAA damit begründet, dass es sich bei einigen Produkten und Dienstleistungen um solche handelt, „die für Menschen mit Behinderungen als besonders wichtig eingestuft wurden und für die am wahrscheinlichsten unterschiedliche Anforderungen an die Barrierefreiheit in den einzelnen EU-Ländern gelten”. Dabei hat die Europäische Kommission im Rahmen einer Studie Interessenträger*innen und Expert*innen für Barrierefreiheit konsultiert, darunter Menschen mit Behinderungen.

Darüber hinaus sieht die Europäische Kommission durch eine Verpflichtung zur Barrierefreiheit besondere Vorteile für Unternehmen. Zum einen führen gemeinsame europäische Vorschriften zu Einsparungen in allen EU-Ländern, da Unternehmen nicht von Land zu Land unterschiedlichen Regelungen zur Barrierefreiheit vorfinden. Damit vereinfacht der EAA den grenzübergreifenden Handel in der EU.

Zudem biete die Richtlinie mehr Marktchancen für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen. Hersteller*innen, die für das Gesamtgut Barrierefreiheit sorgen, werden damit auf dem europäischen Markt zum Beispiel nicht mehr benachteiligt.

Das regelt der EAA

Produkte
  • Computer und deren Betriebssysteme
  • Selbstbedienungs­terminals wie Geldautomaten, Informationsterminals, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
  • Telefone, Smartphones
  • Fernsehgeräte für digitale Fernsehdienste
  • Telefondienste und dazugehörige Geräte
  • Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten wie Fernsehsendungen und die damit verbundenen Verbraucherendgeräte (z.B. Mediatheken, Netflix etc.)
Dienstleistungen
  • Dienstleistungen im Bereich Flug-, Bus-, Bahn- und Schiffsverkehr wie Websiten, Mobile Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste, Reiseinformations­dienste
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher*innen wie Geldabheben, Überweisungen, Online-Banking, Eröffnung eines Bankkontos
  • E-Books
  • elektronischer Geschäftsverkehr
  • Onlinehandel wie Amazon, Ebay
  • Notrufdienste
  • Die gebaute Umgebung, die die aufgeführten Produkte und Dienste umgibt (Laden, Einkaufszentrum, Bahnhof/Flughafen, Bankfiliale), kann ebenfalls barrierefrei gestaltet werden. Dies können die EU-Mitgliedsstaaten jedoch selbst entscheiden.
Welche Anforderungen diese Produkte und Dienstleistungen erfüllen müssen, damit sie barrierefrei zugänglich und nutzbar sind, wird im EAA ebenfalls beschrieben. Diese Definition spiegelt das Verständnis von Behinderung und Zugänglichkeit aus der UN-BRK wider und ähnelt damit stark der Definition von Barrierefreiheit, die wir in Deutschland bereits aus dem § 4 des Behinderten­gleichstellungs­gesetz (BGG) kennen:

"Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“

Wie die EU-Mitgliedsstaaten die Verpflichtungen zur Barrierefreiheit umsetzen sollen wird ebenfalls im EAA geregelt. Marktüberwachungs­behörden, die bereits für die Sicherheit von Produkten und Dienstleistungen zuständig sind, sollen anhand von Stichproben feststellen, ob auf den Markt gebrachte Produkte und Dienstleistungen tatsächlich den genannten Anforderungen an Barrierefreiheit entsprechen. Ist dies nicht der Fall, müssen die Hersteller*innen Maßnahmen ergreifen und z.B. das Produkt vom Markt nehmen oder es so verändern, dass es für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar wird.

Auch Verbraucher*innen selbst können sich an die Marktüberwachungs­behörde wenden, wenn sie feststellen, dass ein Produkt nicht barrierefrei ist. Bleibt der Hersteller untätig, „so kann die Marktüberwachungs­behörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Nichterfüllung der Barrierefreiheits­anforderungen abzustellen” (Regierungsentwurf BFSG). Damit liegt es allein im Ermessen der Behörde, ob sie ein Produkt oder eine Dienstleistung etwa vom Markt nehmen lässt oder eine Bußgeldstrafe für Hersteller*innen verhängt.

Nächster Halt: Berlin

Nun stellt sich die Frage, wie der EAA in deutsches Gesetz umgesetzt werden soll. Hier beginnt der nationale Gesetzgebungsprozess – und dabei braucht es noch einige Stationen, bis der EAA geltendes Recht wird. Dafür ist erst einmal das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zuständig. Dieses veröffentlichte am 1.03.2021 einen Referent*innenentwurf, den es „Barrierefreiheitsgesetz” nannte. Dieser Entwurf setzt laut eigener Aussage „eins zu eins” die europäische Richtlinie um. Dabei handelt es sich um die erwähnte „Shortlist“ an Produkten und Dienstleistungen, die der EAA aufzählt. Was darin fehlt ist zum Beispiel die gebaute Umgebung, die die Produkte und Dienste umgibt. Sie muss nicht barrierefrei sein. Während ein Ticketautomat barrierefrei bedienbar sein muss, darf das Gebäude in dem er steht weiterhin nicht barrierefrei erreichbar sein.

Auch schreibt der Entwurf keine Barrierefreiheit für die genannten Produkte und Dienstleistungen vor, wenn sie dienstlich statt privat genutzt werden. Das bedeutet, dass Online-Banking für private Bankkunden barrierefrei sein muss, Finanzdienstleistungen für Geschäftskunden allerdings nicht. Das gleiche gilt für Computersoftware, die für die Mitarbeiter*innen eines Unternehmens nicht barrierefrei sein muss.

Noch dazu sind Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter*innen oder solche, die weniger als zwei Millionen Euro Jahresumsatz machen, von allen Verpflichtungen ausgeschlossen. Das heißt, dass das Barriere­freiheitsstärkungs­gesetz für die meisten Geschäfte, Produkte und Dienstleistungen nicht gelten wird. Für sie ist lediglich eine Beratungsstelle zur Barrierefreiheit vorgesehen. 

Viel Luft nach oben beim Gesetz zur Stärkung der Barrierefreiheit”, so der Deutsche Blinden und Sehbehindertenverband (DBSV). In einem Video veranschaulicht er die Schwächen des geplanten Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes.

Nach einer Anhörung des BMAS von Vertreter*innen aus Verbänden der Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen sowie Industrieverbänden wurden nochmals vereinzelte Änderungen vorgenommen. Weil die Selbstvertretungen von Menschen mit Behinderungen kritisierten, der Name „Barrierefreiheits­gesetz” sei irreführend – denn es sei schließlich nicht ein allgemeines Barrierefreiheits­gesetz, sondern enthalte nur Vorschriften für einzelne Produkte und Dienstleistungen – heißt es nun „Barriere­freiheitsstärkungs­gesetz”. Inhaltlich wurde der Entwurf aber abgeschwächt. So wird der Wirtschaft mehr Zeit zum Austausch von z.B. Selbstbedienungsterminals geben. Sie beträgt jetzt 15 Jahre statt 10 Jahre.

Der Entwurf machte sich anschließend auf den Weg in die Ressortabstimmung zwischen den verschiedenen Ministerien sowie Koalitionspartnern und wurde somit zum Regierungsentwurf. Derzeit befindet sich das Barriere­freiheitsstärkungs­gesetz im Ausschuss für Arbeit und Soziales im Bundestag –  die erste Lesung vor allen Abgeordneten wurde ohne öffentliche Begründung abgesagt. Im Ausschuss werden die Mitglieder aller Fraktionen über das Gesetz beraten und Expert*innen anhören. Anschließend geht es dann zur finalen Lesung in den Bundestag, bevor alle Abgeordneten über das Gesetz abstimmen. Die Reise endet schließlich im Bundesrat. Da es sich beim Barriere­freiheitsstärkungs­gesetz um ein einfaches Einspruchsgesetz handelt, muss der Bundesrat dem nicht zustimmen. Er kann nur Einspruch gegen das Gesetz erheben, der aber vom Bundestag mit einer Mehrheit der Abgeordneten überstimmt werden kann. 

Zitat: „Barrierefreiheit steht nicht zur Debatte und die Bundesregierung steht nicht zur Barrierefreiheit“, bringt Andreas Bethke, der Geschäftsführer des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes (DBSV), es auf den Punkt. „Wir erwarten, dass die Abgeordneten sich ernsthaft mit dem Gesetzentwurf auseinandersetzen und am Ende ein echter Fortschritt in Sachen Barrierefreiheit erreicht wird.“

Das Gesetz wird durchgesetzt – im Jahr 2040

Sollte der Bundestag das Gesetz bis Ende dieser Legislaturperiode beschließen, wird es am 28. Juni 2025 in Kraft treten. Dieser Zeitpunkt ist im EAA festgelegt und geht aus Verhandlungen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU hervor. Ab diesem Zeitpunkt haben Hersteller*innen und Anbieter*innen fünf Jahre Zeit, um die Vorgaben aus dem Gesetz umzusetzen.

Erst ab dem 28. Juni 2030 müssen dann alle Produkte und Dienstleistungen, die ab diesem Stichtag neu auf den Markt gebracht werden, barrierefrei sein. Für die Produkte, die 2030 bereits auf dem Markt sind, gibt es weitere Übergangsfristen. Außerdem sind Ausnahmen für bestimmte Produkte vorgesehen, darunter Selbstbedienungs­terminals wie Bank- oder Ticketautomaten.

Diese müssen erst ab 2040 barrierefrei sein. Diese Fristverlängerung ist unter anderem auf eine Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zurückzuführen, die sogar eine Fristverlängerung bis 2045 gefordert hatte. Da stellt sich natürlich die Frage, ob wir in neunzehn Jahren überhaupt noch Bargeld abheben oder Fahrkarten am Automaten statt über Apps kaufen werden.

 
 

Laut Bundesregierung sei das Barrierefreiheitsstärkungs­gesetz ein guter Anfang, denn zum ersten mal würden private Anbieter verpflichtet. „Mit dem Barrierefreiheits­gesetz kommen wir bei unserem Ziel einer barrierefreien Gesellschaft weiter voran. Bei diesen Anstrengungen dürfen wir aber nicht stehen bleiben und werden weitere Schritte angehen”, so der behindertenpolitische Sprecher der CDU, Wilfried Oellers in einer Pressemitteilung. Doch dieses Versprechen weiterer Schritte von Seiten der Bundesregierung hören Betroffene seit Jahrzehnten. 

Was es für ein gutes Barrierefreiheits­stärkungs­gesetz braucht

Im Jahr 2021 braucht es aber keinen guten Anfang für das Jahr 2040. Für echte Barrierefreiheit greift dieses Gesetz zu kurz, wie in der Stellungnahme von den Sozialheld*innen zum Gesetzesentwurf zu lesen ist. Sowohl die langen Übergangsfristen, als auch ein dezentrale System von Marktüberwachungs­behörden in jedem Bundesland sorgen dafür, dass viele Barrieren bestehen bleiben. Zudem kommt, dass Unternehmen, die gegen das Gesetz verstoßen, von Verbraucher*innen nicht direkt zur Verantwortung gezogen werden können. 

Auch die Opposition äußert Kritik zum Regierungsentwurf zum Barrierefreiheitsstärkungs­gesetz. So kritisiert die behindertenpolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen Corinna Rüffer, dass die Bundesregierung mit dem vorliegenden Entwurf „nur die Minimalanforderungen der EU-Richtlinie“ umsetze. „Sie verkennt damit leider auch das Innovationspotenzial und die künftige Bedeutung von Barrierefreiheit – nicht zuletzt wegen des demografischen Wandels”, so Rüffer. 

Eine Vielzahl von Verbänden, darunter die LIGA Selbstvertretung, die Interessens­gemeinschaft Selbstbestimmt Leben (ISL), der Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (BVKM) die Sozialheld*innen sowie die Bundesarbeits­gemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) fordern in ihren Stellungnahmen an das BMAS, dass die Barrierefreiheits­anforderungen auch für die bauliche Umwelt, die Produkte und Dienstleistungen umgibt, gelten soll. Denn warum es eine barrierefreie Umwelt braucht, damit Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zugänglich und nutzbar sind, zeigt dieses Beispiel: Eine blinde Person möchte im Jahr 2040 einen Bankautomaten nutzen. Dazu bräuchte sie einfach nur ihre Kopfhörer am Automaten einzustecken und ihn so per Sprachausgabe bedienen.

Da aber kein taktiles Leitsystem zum Bankautomat führt, kann die Person den Automaten gar nicht erst mit Hilfe eines Langstocks ausfindig machen. Es ist daher nicht ausreichend, dass der Automat selbst barrierefrei nutzbar ist, er muss eben auch barrierefrei zugänglich sein.

Behinderte Menschen müssen erneut gegen Gesetze kämpfen

Ein Zusammenschluss von Personen und Organisationen der Behindertenbewegung und darüber hinaus hat sich deshalb zusammengeschlossen, um den Gesetzgebungs­prozess zu beobachten und für ein gutes Gesetz zur Barrierefreiheit zu streiten. Täglich berichten Sie über Neuigkeiten und Aktionen zum Barrierefreiheits­stärkungs­gesetz.

So haben einige von ihnen schon im Vorfeld des Referent*innen­entwurfs ein Forderungspapier veröffentlicht, in dem die Unterstützer*innen den Abgeordneten im Bundestag Empfehlungen unterbreiten, wie aus dem Entwurf ein Barriere­freiheitsstärkungs­gesetz werden kann, dass seinen Namen verdient. Zu den Forderungen gehört, dass der EAA ambitioniert und effektiv umgesetzt werden soll, die Barrierefreiheit umfassend gewährleistet werden muss und Menschen mit Behinderungen in den gesamten Gesetzgebungsprozess beteiligt werden.

Du möchtest mithelfen, das Gesetz zu verbessern?

Dann frage deine*n Abgeordnete*n, ob Barrieren, denen du im Alltag begegnest, vom Gesetz beseitigt werden.

Oder mach mit bei der Aktion “Rote Karte für Barrieren” vom Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter (BSK) und fotografiere beim nächsten Spaziergang Barrieren mit einer Roten Karte und poste sie mit dem Hashtag #Barrierefreiheitsrecht im Netz.

Das waren starke Zeilen? Dann gerne teilen!

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