Eve wollte sich beruflich weiterentwickeln. Sie ist auf Assistenz angewiesen. Das wurde zum Problem gemacht. Die Weiterbildung konnte sie nicht machen. Jan Uhlenberg berichtet über einen Fall, der zeigt: Für private Weiterbildungsanbieter gibt es in Deutschland kaum verbindliche Pflichten zur Barrierefreiheit.
Einfach erklärt
Eve benutzt einen Elektro-Rollstuhl.
Manchmal braucht sie ein Beatmungs-Gerät.
Eine Assistenz-Person hilft ihr im Alltag.
Eve wollte eine Weiterbildung machen.
Der Anbieter hat sie abgelehnt.
Der Grund: Die Assistenz-Person passe nicht in den geschützten Gruppen-Raum.
Es gibt aber kein klares Gesetz, das private Anbieter zwingt, barrierefrei zu sein.
Deshalb ist so ein Fall schwer vor Gericht zu klären.
Verbände und Beauftragte für Menschen mit Behinderungen sagen: Das muss sich ändern.
Eine Bewerbung für eine Weiterbildung, die scheitert
Als Eve sich bei der wispo AG für eine Weiterbildung zur Systemischen Beraterin bewirbt, nennt sie ihren Unterstützungsbedarf von Anfang an. Sie nutzt einen Elektrorollstuhl, ist zeitweise auf nasale Beatmung angewiesen und wird von einer Assistenzperson begleitet. Für sie ist diese Assistenz Voraussetzung, um an der Weiterbildung teilnehmen zu können.
Knapp zwei Wochen später kommt eine erste Absage. Eine Teilnahme „mit einer weiteren anwesenden persönlichen Assistenz“ sei im Rahmen des aktuellen Ausbildungskonzepts nicht möglich, schreibt der Anbieter. Die Anwesenheit einer externen Person würde den vertraulichen Raum für alle Beteiligten wesentlich verändern. Nach einem Telefonat folgt eine zweite schriftliche Rückmeldung. Darin heißt es allgemeiner, eine Teilnahme sei unter den geschilderten Rahmenbedingungen derzeit nicht möglich. Das Institut verweist auf persönliche Entwicklungsprozesse, Vertraulichkeit, Offenheit und die Arbeitsfähigkeit der Gruppe.
Eve heißt eigentlich anders. Ihr Name und einzelne biografische Details wurden zu ihrem Schutz geändert. Die schriftliche Absage liegt der Redaktion vor.
Das Unternehmen tritt nicht als kleiner Anbieter am Rand des Weiterbildungsmarktes auf. Sein Systemisches Zentrum bezeichnet sich nach eigenen Angaben als „größtes systemisches Ausbildungsinstitut in Deutschland“. Auf der Website verweist es auf neun Standorte, mehr als 2.500 Ausbildungsteilnehmende, mehr als 8.000 Absolvent*innen, jährlich über 350 systemische Seminare und mehr als 6.000 Seminarteilnehmende. Dort heißt es auch: „Besonders wichtig ist uns, dass gute Weiterbildung nicht an Hürden scheitert.“ Im Fall Eve bekommt dieser Satz eine besondere Schärfe.
Ihre Bewerbung wirkt nicht wie eine vage Interessenbekundung. Sie bringt viele Jahre Erfahrung im sozialen Bereich mit, unter anderem in Beratung, Organisation und Gruppenangeboten. In ihrem Schreiben schildert sie, dass sie ihre berufliche Erfahrung mit einer systemischen Weiterbildung erweitern möchte. Der ganzheitliche Blick auf körperliche und seelische Gesundheit passe zu ihrer Haltung. Die Kosten der Weiterbildung wollte sie privat tragen. Ihren Unterstützungsbedarf nennt sie bereits in der Bewerbung: Elektrorollstuhl, zeitweise nasale Beatmung und eine Assistenzperson.
Auch ihr eigener Alltag ist von Organisation geprägt. Sie ist Arbeitgeberin, leitet ein Assistenzteam, koordiniert Dienste, führt Gespräche mit Behörden und organisiert Abläufe, die für ihr selbstbestimmtes Leben notwendig sind. Was in anderen Lebensläufen als Managementkompetenz gelesen würde, führt in ihrem Fall zu einer anderen Frage: Kann ein Mensch mit hohem Unterstützungsbedarf an einem Weiterbildungskonzept teilnehmen, das auf Gruppendynamik, Vertrauen und persönliche Entwicklungsprozesse setzt?
Die Antwort des Anbieters fällt eindeutig aus: Eine Teilnahme sei derzeit nicht möglich. Im Mittelpunkt stehen die Bedingungen ihrer Teilnahme. Fachliche Eignung, fehlende Voraussetzungen oder Finanzierung spielen in der Begründung keine erkennbare Rolle. Der Ton bleibt kontrolliert und sachlich. Was genau ihre Anwesenheit für den Lernprozess gefährden soll, bleibt offen. Die Assistenzperson erscheint nicht als mögliche Anpassung, sondern als Grenze des Konzepts.
Eine konkrete Anpassung kann nach sorgfältiger Prüfung scheitern. Etwas anderes ist es, wenn ein behinderungsbedingter Unterstützungsbedarf von Anfang an nicht ins Konzept passt.
Die Frage nach dem geschützten Raum
Nach der schriftlichen Absage sucht sie das Gespräch mit dem Anbieter. In einem anschließenden Telefonat, das sie in einem Gedächtnisprotokoll festhält, wird die Begründung nach ihrer Darstellung konkreter. Es sei nicht mehr nur allgemein um den geschützten Gruppenrahmen gegangen. Im Gespräch sei deutlicher geworden, was dort als mögliche Störung der Gruppendynamik bewertet wurde.
In diesem Gespräch fielen aus Eves Sicht verschiedene Beispiele dafür, was den geschützten Gruppenrahmen stören könnte, darunter ein Baby, ein Hund oder eine Krankheit. Eve verstand diese Beispiele so, dass ihre persönliche Assistenz und ihr Beatmungsgerät in dieselbe Kategorie möglicher Störfaktoren eingeordnet wurden. Für sie ist genau diese Einordnung entscheidend: Assistenz und Beatmung sind für sie keine privaten Zusätze, sondern Voraussetzungen ihrer Teilnahme.
Mit diesen Schilderungen wurde der Anbieter konfrontiert. Gefragt wurde unter anderem, welche Anpassungsmöglichkeiten geprüft wurden. Eine Stellungnahme lag bis Redaktionsschluss nicht vor. In ihrem Fall ist persönliche Assistenz keine Begleitung im sozialen Sinn. Sie soll keine eigenen Beiträge leisten und keine Gruppendynamik mitgestalten. Ihre Aufgabe besteht darin, Eves Teilnahme praktisch abzusichern: zum Beispiel ankommen, trinken, technische Hilfsmittel nutzen, kommunizieren, den Raum wechseln oder im Notfall reagieren.
Eve selbst habe zunächst gedacht, es müsse sich um ein Missverständnis handeln. „Ich war völlig perplex und sprachlos“, sagt sie. Vor der Absage hätte sie sich gewünscht, dass wispo bei ihr nachfragt, wie ihre Assistenz in einer Weiterbildung konkret eingebunden wäre. Aus ihrer Sicht fehlte genau dieses Gespräch: Die Assistenz sei nicht dauerhaft im Raum und folge klaren Regeln.
Ein geschützter Raum ist in Weiterbildungen kein unwichtiger Faktor. In systemischen Ausbildungen geht es um persönliche Erfahrungen, Rollen, Beziehungen und Konflikte. Teilnehmende müssen darauf vertrauen können, dass das, was in der Gruppe besprochen wird, vertraulich bleibt.
Genau hier hakt es: Warum soll Vertraulichkeit in diesem Fall durch Ausschluss gesichert werden? Eine Assistenzperson könnte zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Rollen, Aufgaben und Grenzen ließen sich vorab klären. Auch ein Gespräch mit Eve über ihren konkreten Unterstützungsbedarf wäre möglich gewesen.
Ob solche Möglichkeiten konkret geprüft wurden, bleibt offen. Für eine solche Prüfung hätte der Anbieter mit Eve über ihren Unterstützungsbedarf, die Rolle ihrer Assistenz und mögliche Alternativen sprechen müssen. Nach ihrer Darstellung geschah das vor der Absage nicht. Denkbar gewesen wären etwa ein Vorgespräch, eine Verschwiegenheitserklärung oder eine klar begrenzte Rolle der Assistenz im Raum.
Für Eve macht diese Unterscheidung viel aus. Eine konkrete Anpassung kann nach sorgfältiger Prüfung scheitern. Etwas anderes ist es, wenn ein behinderungsbedingter Unterstützungsbedarf von Anfang an nicht ins Konzept passt.
Für private Angebote gibt es in Deutschland bislang keine umfassende Pflicht, Barrierefreiheit herzustellen oder im Einzelfall angemessene Vorkehrungen zu treffen.
Schutzlücke im Recht
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes verweist auf Anfrage auf eine mögliche rechtliche Schutzlücke. Entscheidend sei zunächst, ob das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz überhaupt auf den konkreten Vertrag anwendbar ist.
Bei privaten Weiterbildungsangeboten kommt es darauf an, ob sie rechtlich wie ein sogenanntes Massengeschäft behandelt werden können. Gemeint sind Verträge, die typischerweise vielen Menschen zu vergleichbaren Bedingungen offenstehen, ohne dass die einzelne Person vorher genauer geprüft wird. Ein Supermarkt oder Restaurant ist dafür das einfache Beispiel.
Schwieriger wird es bei Weiterbildungen mit Bewerbungs- oder Auswahlprozess. Wenn vor Vertragsabschluss individuelle Beweggründe, Eignung oder persönliche Voraussetzungen geprüft werden, spricht das eher gegen ein solches Massengeschäft.
Nach Einschätzung der Antidiskriminierungsstelle wäre eine Klage nach dem AGG in dieser Konstellation schwierig und voraussichtlich wenig aussichtsreich.
Hinzu kommt eine zweite Lücke. Für private Angebote gibt es in Deutschland bislang keine umfassende Pflicht, Barrierefreiheit herzustellen oder im Einzelfall angemessene Vorkehrungen zu treffen.
Angemessene Vorkehrungen
„Angemessene Vorkehrungen“ nach dem Berliner Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) sind individuelle, notwendige Anpassungen (z. B. Vorleser*innen, Gebärdensprachdolmetscher*innen, Texte in Leichter Sprache, angepasste Arbeitsmittel), die öffentlichen Stellen vornehmen müssen, damit Menschen mit Behinderung ihre Rechte gleichberechtigt wahrnehmen können, ohne dass diese Maßnahmen die Stelle unverhältnismäßig belasten, und deren Versagung eine Diskriminierung darstellt. Sie sind eine zentrale Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und sollen Barrieren im Einzelfall überwinden.
Die Präsenz von Arbeitsassistenz oder medizinischer Begleitung darf nicht als ‚Störfaktor‘ gewertet werden, sondern als notwendige Voraussetzung.
Joachim Leibiger-Petschner
Ein strukturelles Problem
Rechtlich bleibt der Fall kompliziert. Fachlich fällt die Einordnung vieler angefragter Stellen jedoch deutlich klarer aus: Persönliche Assistenz, medizinische Unterstützung oder technische Hilfsmittel sollten nicht pauschal als Ausschlussgrund für eine Weiterbildung behandelt werden.
Die Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie, kurz DGSF, wurde um eine Einordnung gebeten. Eine Antwort lag bis zum Redaktionsschluss nicht vor.
Der Sozialverband VdK Deutschland verweist auf Anfrage darauf, dass vergleichbare Fälle aus der eigenen Rechtsberatung bislang nicht bekannt seien. Gemeint sind Fälle, in denen die Teilnahme an einer Weiterbildung ausdrücklich mit Verweis auf einen geschützten Gruppenrahmen wegen einer Assistenzperson verweigert wurde. Zugleich berichtet der Verband, dass private Weiterbildungsanbieter häufiger nicht barrierefreie Räume oder Lehrmaterialien vorhalten. Menschen mit Schwerbehinderung würden dadurch faktisch von der Teilnahme ausgeschlossen.
Für den VdK ist eine individuelle Einzelfallprüfung in solchen Konstellationen zentral. Private Weiterbildungsträger müssten prüfen, wie behinderungsbedingte Nachteile ausgeglichen werden können. Eine Verweigerung der Teilnahme aufgrund von Assistenzbedarf oder unter Verweis auf organisatorische Gründe könne nach Einschätzung des Verbands eine unmittelbare Benachteiligung wegen Behinderung darstellen.
Mehrere Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen betonen auf Anfrage ebenfalls die Bedeutung einer individuellen Prüfung. Besonders deutlich wird Annetraud Grote, die niedersächsische Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen. Private Weiterbildungsträger sollten Anfragen zu Assistenzbedarfen individuell und ergebnisoffen prüfen, zumutbare Anpassungen aktiv anbieten und Ablehnungsentscheidungen sachlich begründen, nicht mit pauschalen Verweisen auf Gruppenrahmen oder Konzeptbedingungen. Eine pauschale Ablehnung wegen Rollstuhlnutzung, Beatmung oder Assistenz wäre nach ihrer Einschätzung spätestens im Lichte der geplanten Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes noch schwerer zu begründen. Dann müsste geprüft werden, ob zumutbare Anpassungen möglich sind.
Aus Thüringen kommt eine ähnliche, noch konkretere Einschätzung. Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen, Joachim Leibiger-Petschner, sieht deutliche Hinweise auf strukturelle Barrieren. Seiner Dienststelle seien Fälle bekannt, in denen Betroffene von Hürden bei barrierefreien Räumlichkeiten oder bei der Integration medizinischer Notwendigkeiten wie Beatmung oder Lagerung in den Weiterbildungsalltag berichten. Private Träger müssten Assistenz und medizinische Begleitung anders bewerten: „Die Präsenz von Arbeitsassistenz oder medizinischer Begleitung darf nicht als ‚Störfaktor‘ gewertet werden, sondern als notwendige Voraussetzung.“
Die Geschäftsstelle des sächsischen Landesbeauftragten Michael Welsch verweist ergänzend darauf, dass Angebote privater Weiterbildungsträger barrierefrei ausgestaltet sein sollten. Dazu gehöre insbesondere, dass Menschen mit Behinderungen und individuellem Assistenz- oder Unterstützungsbedarf notwendige Assistenz- bzw. Unterstützungspersonen im Rahmen der Teilnahme an Bildungsangeboten einbeziehen und nutzen können.
Diese Einschätzungen ersetzen keine gerichtliche Bewertung. Sie machen aber deutlich, wo der fachliche Maßstab liegt: bei einer ernsthaften Prüfung, welche Teilnahme möglich gemacht werden kann.
Ob die geplante Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes dieses Problem lösen wird, ist fraglich. Der Regierungsentwurf setzt für private Anbieter vor allem auf angemessene Vorkehrungen im Einzelfall. Gemeint sind konkrete Anpassungen, die Teilhabe in einer bestimmten Situation ermöglichen sollen.
Genau daran entzündet sich Kritik. Der Behindertenbeauftragte Jürgen Dusel hält diesen Ansatz für nicht ausreichend. Angemessene Vorkehrungen seien kurzfristige Einzelfalllösungen und verbesserten Barrierefreiheit nicht grundsätzlich. Außerdem bliebe die rechtliche Durchsetzung weitgehend Sache der Betroffenen, ohne wirksame Sanktionen gegen private Unternehmen.
Für Betroffene könnte das bedeuten, dass sich am Grundproblem wenig ändert. Statt über ihre fachliche Eignung zu sprechen, müsste weiterhin darüber diskutiert werden, ob die Voraussetzungen ihrer Teilnahme in das Konzept passen.
Aus Sicht der BA benötigt das Akkreditierungs- und Zulassungssystem für Träger und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen eine grundlegende Modernisierung.
Pressestelle der Bundesagentur für Arbeit
Wenn Zuständigkeiten verschwimmen
Neben der rechtlichen Schutzlücke stellt sich eine zweite Frage: Wer kontrolliert, ob Weiterbildungsanbieter ihre Konzepte so gestalten, dass Menschen mit Behinderung nicht faktisch ausgeschlossen werden? Besonders relevant wird diese Frage, wenn Anbieter im Bereich beruflicher Weiterbildung mit Zertifizierungen arbeiten oder Maßnahmen grundsätzlich für öffentliche Förderung zugelassen sein können.
Deshalb wurde auch die Bundesagentur für Arbeit (BA) um eine allgemeine Einordnung gebeten. Sie bewilligt solche Trägerzulassungen nicht selbst, ist aber über Qualitätssicherung und Prüfungen im Bereich arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen Teil des Systems. Auf Anfrage verweist sie auf ein Qualitätssicherungssystem aus bundesweiten Prüfungen und anlassbezogenen Maßnahmenprüfungen der Agenturen für Arbeit vor Ort.
Für Außenstehende ist dieses System schwer zu durchschauen. Die BA zertifiziert Bildungsträger nicht selbst. Zuständig sind sogenannte fachkundige Stellen, also private Zertifizierungsstellen, die von der Deutschen Akkreditierungsstelle akkreditiert werden.
Nach Angaben auf der Unternehmenswebsite ist die TQCert GmbH als fachkundige Stelle zuständig. Auf Anfrage macht TQCert jedoch deutlich, dass ihre Zuständigkeit begrenzt ist: Sie prüfe im vorliegenden Fall nur die Trägerzulassung nach AZAV, also die grundsätzliche Zulassung des Anbieters. Einzelne Kurse oder deren Zugangsvoraussetzungen kenne TQCert nach eigener Auskunft nicht.
Geprüft werde unter anderem, ob der Träger ein Qualitätssicherungssystem mit Beschwerdemanagement hat. Beschwerden über wispo lägen TQCert derzeit nicht vor.
Die BA verweist außerdem auf ihren Prüfdienst AMDL. Dieser könne bei Hinweisen auf qualitative Mängel oder Beschwerden anlassbezogene Prüfungen durchführen. Konsequenzen für eine Träger- oder Maßnahmenzulassung könnten laut BA jedoch ausschließlich die fachkundigen Stellen anstoßen und durchsetzen.
Bemerkenswert ist, dass die BA selbst Reformbedarf sieht. „Aus Sicht der BA benötigt das Akkreditierungs- und Zulassungssystem für Träger und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen eine grundlegende Modernisierung“, teilt die Pressestelle mit. Es brauche eine Aktualisierung der rechtlichen und fachlichen Grundlagen sowie eine Schärfung der Rollen und Aufgaben der beteiligten Akteure. Ziel sei ein transparentes System mit klaren Verantwortlichkeiten für Maßnahmenträger und Teilnehmende.
Für Betroffene bedeuten unklare Zuständigkeiten vor allem Unsicherheit. Selbst wenn eine Absage Fragen nach Diskriminierung, Nachteilsausgleich oder Barrierefreiheit aufwirft, ist nicht sofort erkennbar, welche Stelle zuständig ist, wer prüft und wer daraus Konsequenzen ziehen könnte.
Beruflich lässt Eve die Entscheidung ratlos zurück. Ein vergleichbares hybrides Modell mit anerkanntem Zertifikat gebe es für sie in erreichbarer Nähe nur bei der wispo AG.
* Bis zum Redaktionsschluss hat die wispo AG auf die konkrete Nachfrage nicht erläutert, welche Anpassungsmöglichkeiten geprüft wurden. Der geschützte Raum bleibt damit die zentrale Begründung für die Absage. Die Hürde, an der Eves Teilnahme scheitert, ist nicht die fehlende Barrierefreiheit eines Raums. Sie liegt tiefer: in Weiterbildungskonzepten, die Assistenz, Beatmung oder andere Unterstützungsbedarfe nicht selbstverständlich als Teil möglicher Teilnahme einplanen. Und in einer Rechtslage, die private Anbieter bislang nur begrenzt dazu verpflichtet, solche Anpassungen verbindlich zu prüfen.